Die MWST, die der Empfänger in der Schweiz selbst abrechnen muss, wenn er Leistungen von einem ausländischen Unternehmen bezieht, das nicht im MWST-Register eingetragen ist. Die Steuerschuld geht vom Leistungserbringer auf den Empfänger über (in der EU: Reverse-Charge-Verfahren).

Was darunter fällt: vor allem Dienstleistungen wie Beratung, Werbung, Softwarelizenzen, IT- oder Anwaltsleistungen. Dazu kommen einige Sonderfälle: Arbeiten an Grundstücken in der Schweiz durch ein ausländisches Unternehmen, Lieferungen von Strom und Gas sowie seit 2025 Emissionszertifikate.

Wer abrechnen muss:

  • Steuerpflichtige Unternehmen: ab dem ersten Franken, in der ordentlichen MWST-Abrechnung.
  • Nicht Steuerpflichtige: sobald solche Bezüge CHF 10'000 pro Kalenderjahr übersteigen. Sie müssen sich innert 60 Tagen nach Jahresende schriftlich bei der ESTV melden und die Steuer bezahlen.

Satz (2026): in der Regel 8,1 % (Normalsatz) auf dem in Franken umgerechneten Rechnungsbetrag.

Was das in der Praxis bedeutet:

  • Effektive Methode: Die Bezugsteuer wird deklariert und in derselben Abrechnung als Vorsteuer abgezogen. Kostenneutral, muss aber deklariert werden.
  • Saldo- oder Pauschalsteuersatzmethode: Die Bezugsteuer wird zum gesetzlichen Satz abgerechnet (nie zum Saldosteuersatz) und kann nicht abgezogen werden. Sie ist ein echter Kostenfaktor.

Beispiel: Ein Treuhandbüro bezieht für CHF 2'000 Beratungsleistungen bei einer deutschen Firma, ohne Schweizer MWST auf der Rechnung: CHF 162 Bezugsteuer. Effektive Methode: CHF 162 deklariert und wieder abgezogen. Saldosteuersatzmethode: CHF 162 Aufwand.

Gut zu wissen: Ist der Anbieter im UID-Register (uid.admin.ch) eingetragen und stellt er Schweizer MWST in Rechnung, ist keine Bezugsteuer geschuldet.

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