Die MWST, die der Empfänger in der Schweiz selbst abrechnen muss, wenn er Leistungen von einem ausländischen Unternehmen bezieht, das nicht im MWST-Register eingetragen ist. Die Steuerschuld geht vom Leistungserbringer auf den Empfänger über (in der EU: Reverse-Charge-Verfahren).
Was darunter fällt: vor allem Dienstleistungen wie Beratung, Werbung, Softwarelizenzen, IT- oder Anwaltsleistungen. Dazu kommen einige Sonderfälle: Arbeiten an Grundstücken in der Schweiz durch ein ausländisches Unternehmen, Lieferungen von Strom und Gas sowie seit 2025 Emissionszertifikate.
Wer abrechnen muss:
Satz (2026): in der Regel 8,1 % (Normalsatz) auf dem in Franken umgerechneten Rechnungsbetrag.
Was das in der Praxis bedeutet:
Beispiel: Ein Treuhandbüro bezieht für CHF 2'000 Beratungsleistungen bei einer deutschen Firma, ohne Schweizer MWST auf der Rechnung: CHF 162 Bezugsteuer. Effektive Methode: CHF 162 deklariert und wieder abgezogen. Saldosteuersatzmethode: CHF 162 Aufwand.
Gut zu wissen: Ist der Anbieter im UID-Register (uid.admin.ch) eingetragen und stellt er Schweizer MWST in Rechnung, ist keine Bezugsteuer geschuldet.