Steuer, die der Arbeitgeber direkt vom Lohn abzieht und der Steuerbehörde abliefert, anstelle einer ordentlichen Steuererklärung des Arbeitnehmers.
In der Schweiz betrifft sie vor allem ausländische Arbeitnehmende ohne Niederlassungsbewilligung C sowie Grenzgänger. Der Arbeitgeber haftet dafür, den richtigen Betrag nach dem Tarif des betreffenden Kantons abzuziehen und abzuliefern.
Die Quellensteuer ist nicht mit der Verrechnungssteuer zu verwechseln, die auf Kapitalerträgen erhoben wird und eine eigenständige Steuer darstellt.
Die obligatorischen Beiträge zur Finanzierung des Schweizer Sozialversicherungssystems, erhoben auf den Löhnen und geteilt zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Sie umfassen die erste Säule (AHV, IV, EO), die Arbeitslosenversicherung (ALV), die berufliche Vorsorge (BVG), die Unfallversicherung (UVG) und die Familienzulagen. Einige werden hälftig geteilt, andere trägt der Arbeitgeber allein.
Für den Arbeitgeber sind sie kein blosser Abzug, sondern Zusatzkosten: Die tatsächlichen Kosten einer Anstellung entsprechen dem Bruttolohn zuzüglich des Arbeitgeberanteils.
Der vom Arbeitgeber getragene Anteil an den Sozialversicherungsbeiträgen, zusätzlich zum ausbezahlten Bruttolohn.
Für 2026 umfasst er AHV/IV/EO mit 5,3%, ALV mit 1,1% bis CHF 148 200, mindestens die Hälfte des BVG-Beitrags, die Berufsunfallversicherung vollständig sowie die Familienzulagen, deren Satz je nach Kanton variiert.
Insgesamt kommen durch die Arbeitgeberbeiträge meist 15% bis 20% zum Bruttolohn hinzu: die Differenz zwischen dem, was eine Mitarbeiterin kostet, und dem, was im Vertrag steht.
Der vom Bruttolohn des Arbeitnehmers abgezogene Anteil an den Sozialversicherungsbeiträgen.
Für 2026: AHV/IV/EO mit 5,3%, ALV mit 1,1% bis CHF 148 200, höchstens die Hälfte des BVG-Beitrags sowie je nach Arbeitgeber Anteile an Krankentaggeld- und Nichtberufsunfallversicherung.
Der Arbeitgeber behält diese Beträge ein und überweist sie zusammen mit seinem eigenen Anteil an die zuständigen Kassen.
Die Abrechnung, die der Arbeitgeber jedem Arbeitnehmer aushändigen muss und die zeigt, wie sich der Lohn zusammensetzt.
Sie weist den Bruttolohn und seine Bestandteile aus, jeden abgezogenen Sozialversicherungsbeitrag mit Satz, eine allfällige Quellensteuer und den resultierenden Nettobetrag. Die Arbeitgeberbeiträge werden häufig zur Information mit aufgeführt, obwohl sie dem Arbeitnehmer nicht abgezogen werden.
Das Schweizer Recht verpflichtet den Arbeitgeber, für jede Lohnperiode eine schriftliche Abrechnung abzugeben.
Der dem Arbeitnehmer tatsächlich ausbezahlte Betrag, nach Abzug seines Anteils an den Sozialversicherungsbeiträgen und einer allfälligen Quellensteuer vom Bruttolohn.
Übliche Abzüge sind AHV/IV/EO mit 5,3%, ALV mit 1,1%, der Arbeitnehmeranteil BVG sowie Prämien für Unfall- und Krankentaggeldversicherung. Der Nettolohn liegt in der Regel zwischen 83% und 88% des Bruttolohns, je nach Alter und Vorsorgeplan.
Die gesamte dem Arbeitnehmer geschuldete Vergütung vor jedem Abzug: Grundlohn, allfälliger 13. Monatslohn, Boni, Provisionen und beitragspflichtige Zulagen.
Der Bruttolohn ist der im Arbeitsvertrag genannte Betrag und die Berechnungsgrundlage sämtlicher Sozialversicherungsbeiträge. Er steht zuoberst auf der Lohnabrechnung, vor Abzug der Arbeitnehmeranteile, die zum Nettolohn führen.
Die berufliche Vorsorge, zweite Säule des Schweizer Systems. Sie ergänzt die erste Säule, damit beide zusammen die gewohnte Lebenshaltung im Alter sichern.
Eckwerte (2026):
Die Beitragssätze steigen mit dem Alter, von 7% des koordinierten Lohns bei den Jüngsten bis 18% in der ältesten Stufe. Der Arbeitgeber trägt mindestens die Hälfte.
Der Koordinationsabzug belastet Teilzeitstellen und tiefe Löhne überproportional, da er unabhängig vom Beschäftigungsgrad vollständig abgezogen wird.
Die Arbeitslosenversicherung, die Personen bei Verlust der Arbeitsstelle ein Ersatzeinkommen sichert.
Satz (2026): 2,2% des Bruttolohns, hälftig geteilt zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, also je 1,1%, auf Lohn bis CHF 148 200 pro Jahr.
Anders als bei der AHV ist der Beitrag plafoniert: Auf dem Lohnanteil über CHF 148 200 ist kein Beitrag geschuldet.
Die Alters- und Hinterlassenenversicherung, erste Säule des Schweizer Sozialversicherungssystems. Die Invalidenversicherung (IV) und die Erwerbsersatzordnung (EO) werden zusammen mit ihr erhoben.
Satz (2026): 10,6% des Bruttolohns für AHV, IV und EO zusammen, hälftig geteilt zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, also je 5,3%. Es gibt keine Obergrenze: Der Beitrag wird auf dem gesamten Lohn erhoben.
Selbstständigerwerbende zahlen ihre Beiträge selbst, zum Höchstsatz von 10,0%, mit einer sinkenden Skala unterhalb von CHF 60 500 Jahreseinkommen.
Die Beiträge sind ab dem ersten Lohnfranken geschuldet, und der Arbeitgeber haftet für Abrechnung und Zahlung beider Anteile an die Ausgleichskasse.